Satzung

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein Pferdefreunde Stauferland, mit Sitz in 73105 Dürnau  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.  Der Verein ist eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen am: 12.01.94.

Zwecke und Aufgaben des Vereins sind:

1.   Das Reiten und Fahren mit Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsports und zur Vertiefung der Tier- und   Naturliebe, insbesondere der Pflege des Jugendsports.

2.   Die Ausbildung von Reiter und Pferd, insbesondere in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.

3.   Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere der Durchsetzung  der Reinzucht.

4.   Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

5.   Förderung des Reitens und Fahrens in freier Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen bzgl. Pflege und  Erhalt der Landschaft und der Verhütung von Schäden.  Schutz und Erhalt der landschaftstypischen Tier- und Pflanzenwelt.

6.   Unterstützung beim Erwerb der Ausbilderlizenz, der Ausbildung zum Material- bzw. Sportrichter und das Abhalten von Lehrgängen.

7.   Ausrichtung von Materialprüfungen nach den Richtlinien der FEIF sowie Leistungswettbewerben nach den Richtlinien der IPO.

8.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke auch keine wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.

9.   Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennen die Mitglieder die Satzung und die IPO und APO des IPZV Dachverbandes, sowie die Satzung des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben    werden.

10. Der Verein anerkennt die LPO und die in ihr enthaltenen Forderungen bezüglich des Tierschutzes.

§ 2 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und ihre Annahme erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.  Die Beitrittserklärung wird gültig, wenn 14 Tage nach deren Eingang bei der Geschäftsstelle keine schriftliche Ablehnung erfolgt. Die Ablehnung von Beitrittsgesuchen muß von 2/3 der Vorstandschaft erfolgen. Aufnahmeanspruch besteht nicht.  Abgelehnten steht das Recht auf Einspruch bei der Jahreshauptversammlung zu.

Mit der Mitgliedschaft im Verein verpflichten sich die Mitglieder zum Führen einer grünen Identifikationsplakette an ihren Pferden, sofern sie nicht zum Tragen einer gelben Plakette verpflichtet sind.

Der Verein besteht aus:

1.   aktiven Mitgliedern

2.   passiven Mitgliedern

3.   jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren

4.   Familienmitgliedern

5.   Ehrenmitgliedern

6.   Fördermitglieder“ (sind Mitglieder, die den Verein nur mit dem hälftigen Jahresbeitrag, ohne Pflichten und Recht unterstützen möchten)

Aktive Mitglieder sind solche, welche den Reit- oder Fahrsport mit Islandpferden aktiv ausüben.  Die Mitgliedschaft mit anderen Pferderassen ist möglich, wenn sich das neue Mitglied nach den für das Islandpferd ausgelegten Belangen des Vereins richtet.  Die aktiven  Mitglieder geniessen  alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht und haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.  Besonders verdienten Mitgliedern kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, geniessen jedoch Sitz und Stimme wie jedes andere Mitglied auch.nach Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluß oder Tod.  Sie endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1.Oktober des Jahres durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle kündigt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a)  das Vereinsansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

b)  gegen Satzungspunkte verstößt

c)  gegen die Belange des Tierschutzes verstößt

d)  seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten, nach Absendung der Mahnung gerechnet, voll entrichtet. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen einen Ausschluß kann das betroffene Mitglied Berufung bei der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung einlegen. Ausgeschlossenen wird keine Beitragsrückvergütung aus dem laufenden Kalenderjahr gewährt.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen von der Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und ab dem Eintrittsmonat voll zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

a)   der Gesamtvorstand

b)   die Jahreshauptversammlung

 

Der Gesamtvorstand besteht  aus dem:

1.   Vorsitzenden, Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer ,Freizeitwart, Jugendwart, Sportwart, Zuchtwart, Pressewart

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geleitet. Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Wahlturnus ist so zu legen, daß die Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig ausscheiden oder wiederzuwählen sind.  Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzt werden. Dabei können auch mehrere Ämter von ein und derselben Person übernommen werden. Um Interessenkonflikte vorzubeugen, kann ein Mitglied sich nur in den Vorstand wählen lassen oder sein, wenn es nicht in einem anderen gleichgearteten Verein im Vorstand ist.  Ausgenommen sind Ämter im Landes-, bzw. Dachverband

Um dem o.g. Turnus gerecht zu werden, kann dieses Amt auch nur für 1 Jahr vergeben werden. Des Weiteren bestimmt der Gesamtvorstand die Delegierten als Vertreter bei über geordneten Versammlungen.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.  Diese ist jährlich einmal, möglichst in den letzen Monaten des Kalenderjahres, einzuberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muß mind. 14 Tage vor dem stattzufindenden Termin  den Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Der Einladung  zur Jahreshauptversammlung muß eine Tagesordnung beiliegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Wahl und die Entlastung des Gesamtvorstandes und wählt die beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Jahreshauptversammlung genehmigt die Kassenführungsberichte und die ihr sonst nach der Satzung obliegenden Angelegenheiten.

Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Anträge müssen schriftlich, spätestens 8 Tage vor der stattzufindenden Jahreshauptversammlung, an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden. Über die Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen  ist.

In der Jahreshauptversammlung haben Stimmrecht:

  • aktive und passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr

 

Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Zur Auflösung des Vereins, zu Satzungsänderungen und einer Abberufung des Vorstandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden jeweils auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder auf Antrag der Mitglieder statt.  Anträge von Mitgliedern auf Durchführung einer Mitgliederversammlung müssen von mindestens 25% der Mitglieder unterschrieben sein. In den Anträgen müssen die Gründe angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle einzuberufen.

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.

§ 9  Rechtsordnung

1.   Verstöße gegen die IPO und die reiterliche Disziplin, sowie das Tierschutzgesetz können als Ordnungsmaßnahme geahndet werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen wurde.

2.   Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden:

Verwarnungen, Geldbußen, sowie zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen des Vereines.

3.   Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, obliegt dem Dachverband; er kann diese dem Landesverband oder dem Ortverein übertragen.

Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

4.   Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden im Teil der Rechtsordnung der IPO geregelt.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder während einer Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der  Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung sind aus dem vorhandenen Vereinsvermögen  alle noch bestehenden Verpflichtungen des Vereins zu tilgen. Noch vorhandene Restbeträge fallen der Gemeinde Dürnau zur Verwendung für gemeinnützige Zwecken zu.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.  Auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins muß in der schriftlichen Einladung zur entsprechenden  Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn noch mindestens 10 Mitglieder zu seiner  Weiterführung entschlossen sind.  Im Übrigen gilt das allgemeine Vereinsrecht des BGB.

§ 12 Schlußbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung des zuständigen Registergerichts und durch den Versammlungsbeschluß vom 02.12.93 in Kraft.

§ 13 Versammlungsbeschluß

Diese Satzung  wurde von den Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 02.12.93 erarbeitet und  beschlossen.

Sie wurde am 06.12.93 zur Genehmigung  vorgelegt.